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Mehr Steuern bei der Übertragung von Immobilien, Übergabevertrag, Schenkungsvertrag

Achtung: Übertragungen von Immobilien werden ab 1.1.2016 großteils teurer!

Die Steuerreform 2015/16 bringt mit Jahreswechsel umfangreiche Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes. Diese Änderungen betreffen insbesondere Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie, etwa durch Schenkungen oder Erbschaften.

Kurz gesagt: Übertragungen von Immobilien im Familienkreis werden ab 1.1.2016 großteils empfindlich teurer!

Derzeit beträgt die Grunderwerbsteuer bei Immobilien-Übertragungen innerhalb der Familie 2 % vom sogenannten dreifachen Einheitswert, der die Bemessungsgrundlage bildet. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Immobilie verkauft, verschenkt oder vererbt wurde.

Ab 1. Jänner 2016 wird für Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie der in den meisten Fällen wesentlich höhere Grundstückswert (Wert der Immobilie) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Außerdem ändert sich auch der Steuersatz, der ab kommendem Jahr in drei Stufen berechnet wird (für die ersten € 250.000,-- 0,5 %, für die nächsten € 150.000,-- 2,0 %, darüber hinaus 3,5 %).

Der Grundstückswert ist in der Regel höher als der dreifache Einheitswert. Beachten Sie bitte, dass regional große Unterschiede bestehen können. Nachdem künftig ein Stufentarif zur Anwendung kommt, kann nicht pauschal gesagt werden, dass jede Übertragungen innerhalb der Familie teurer wird. Es ist im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt eine Übertragung sinnvoll ist.

Grundstückswert in EuroSteuersatz
für die ersten 250.000,-- 0,5%
für die nächsten 150.000,-- 2,0%
darüber hinaus 3,5%

 

Fallbeispiel - Häuschen bei Innsbruck (Rechtslage bis 31.12.2015):
Erwin besitzt ein Häuschen in der Nähe von Innsbruck mit insgesamt 800 m² Grund, das er gerne noch heuer an seinen Enkelsohn weitergeben möchte. Der Einheitswert des Häuschens beträgt 36.000,-- Euro. Um die bei einer Übertragung auf seinen Sohn fällige Grunderwerbsteuer zu berechnen, müssen 2% vom dreifachen Einheitswert errechnet werden:

Dreifacher Einheitswert: 108.000,-- Euro (3 x 36.000,-- Euro)
Steuersatz: 2%
Fällige Grunderwerbsteuer bis 31.12.2015: 2.160,-- Euro


Fallbeispiel - Häuschen bei Innsbruck (Rechtslage ab 01.01.2016):
Erwin möchte seine Häuschen bei Innsbruck mit 800 m² Grund erst im nächsten Jahr auf seinen Enkel übertragen. Der Grundstückswert (= Wert der Immobilie) des Häuschens beträgt 440.000,-- Euro. Die bei der Übertragung auf seinen Sohn fällige Grunderwerbsteuer muss anhand des neuen Stufentarifs vom Grundstückswert berechnet werden:

Grundstückswert: 440.000,--
0,5 % von 250.000,-- = 1.250,-- Euro
2 % von 150.000,-- = 3.000,-- Euro
3,5 % von 40.000,-- = 1.400,-- Euro
Fällige Grunderwerbsteuer ab 01.01.2016: 5.650,-- Euro

Im Falle einer Übertragung vor dem 01.01.2016 beträgt die Steuerersparnis 3.490,-- Euro.

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