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Das Grundbuch in Österreich

Das Grundbuch als öffentliches Register:

Das Grundbuch wird bei den österreichischen Bezirksgerichten geführt und ist ein öffentliches Register, in welches Liegenschaften und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen sind. In das Grundbuch kann jede Person unentgeltlich Einsicht nehmen und auch einen Auszug erstellen. Das Grundbuch ist eingeteilt in ein Hauptbuch und in die Urkundensammlung. Für jede Katastralgemeinde gibt es eben ein entsprechendes Hauptbuch und sind in diesem Hauptbuch alle Liegenschaften mit einer Einlagezahl versehen und eingetragen. Darüber hinaus besteht jede einzelne Grundbuchseinlage aus 3 Blättern, dem A-, dem B- und dem C-Blatt.

Bei jedem Hauptbuch ist auch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen angehängt, in welches alle Eintragungen aufgenommen werden, die im Hauptbuch gelöscht wurden.

Das Grundbuch dient dazu, Rechtsverhältnisse, also Rechte und Belastungen, am sogenannten unbeweglichen Vermögen, also an Grund und Boden, zu dokumentieren und für jedermann ersichtlich zu machen. Die Daten des Grundbuchs sind mit denen des Katasters verknüpft. Seit 2006 wird auch die Urkundensammlung des Grundbuchs in elektronischer Form geführt. In der sogenannten Urkundensammlung befinden sich all jene Dokumente, die als Basis und Grundlage für eine Eintragung im Grundbuch herangezogen wurde. Durch die Urkundensammlung kann somit die entsprechende Rechtsgrundlage jederzeit überprüft werden.

Der Kataster:

Von den Vermessungsämtern wird der sogenannte Kataster geführt. Der Kataster umfasst alle Grundstücke des Bundesgebietes von Österreich und stellt diese Grundstücke entsprechend klar und übersichtlich dar. Durch den Kataster kann u.a. die Lage von Grundstücken bestimmt werden.

Die Grundsätze des Grundbuchsrechtes in Österreich:

Das Grundbuch wird in Österreich nach bestimmten Grundsätzen und Prinzipien geführt, welche unter anderem im Grundbuchsgesetz angeführt sind. Zu diesen Grundsätzen zählt einerseits der Grundsatz der Öffentlichkeit (Öffentlichkeitsgrundsatz). Dies bedeutet, dass das Grundbuch öffentlich ist und daher jede Person ohne Angabe von Gründen ins Grundbuch Einsicht nehmen kann. Weiters gilt der sogenannte Vertrauensgrundsatz, wonach jeder als gutgläubig anzusehen ist, der auf eine Eintragung im Grundbuch vertraut hat. Hieraus folgt auch, dass jeder alle Eintragungen im Grundbuch gegen sich gelten lassen muss. Überdies gilt der Eintragungsgrundsatz. Gemäß dem Eintragungsgrundsatz können Rechte an unbeweglichen Vermögen nur durch die Eintragung in das Grundbuch erworben, beschränkt, übertragen oder aufgehoben werden.

Gegenstand der Eintragungen im Grundbuch in Österreich:

Im Grundbuch in Österreich können nur dingliche Rechte und Lasten eingetragen werden. Diese dinglichen Rechte und Lasten sind insbesondere folgende:

  • Das Eigentumsrecht und das Wohnungseigentumsrecht
  • Die Dienstbarkeiten
  • Die Reallasten
  • Das Pfandrecht
  • Das Baurecht

Mit dem Ausdruck „dienlich“ wird vermittelt, dass diese Rechten und Lasten auch gegen Dritte Wirkung haben und ein allfälliger Erwerber einer Liegenschaft die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten gegen sich gelten lassen muss. Erwirbt ein Käufer somit eine Liegenschaft mit einer eingetragenen Dienstbarkeit (z.B. Wegerecht) so geht diese Dienstbarkeit auch auf ihn über.

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwälte Österreich, Attorneys Austria.

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