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Abgeltungsanspruch

Der Ehegatte bzw. die Ehegattin hat die Pflicht im Erwerb des anderen Ehegatten oder der anderen Ehegattin mitzuwirken. Durch diese Mitwirkung entsteht ein Anspruch auf Abgeltung, und zwar unabhängig davon, ob die Mitwirkung im Rahmen der Beistandspflicht erfolgt oder darüber hinausgeht. Ein bereits während aufrechter Ehe fälliger Anspruch verjährt binnen 6 Jahren, beginnend ab dem Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde. Durch vertragliche Regelung kann der Anspruch auf Abgeltung ausgeschlossen oder abgeändert werden. Vererblich, übertragbar oder verpfändbar ist der Anspruch erst nach Anerkenntnis, Vergleich oder gerichtlicher Geltendmachung. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach Art und Dauer der Mitwirkung des Ehegatten oder der Ehegattin. Nach Rsp und Teil der Lehre steht dem Ehegattin oder der Ehegattin nur ein Gewinnbeteiligungsanspruch und kein Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis zu, das heißt, dass der Anspruch auf Abgeltung nur entsteht, wenn ein Gewinn erzielt wurde.

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Rechtswörterbuch - Abgeltungsanspruch