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Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Staatenlosigkeit – Staatsbürgerschaft Österreich

Die Staatenlosigkeit als Worst-Case-Szenario – Verlust der Staatsbürgerschaft in Österreich und weltweit

„Nationalität“, „Staatsbürgerschaft“ bzw. „Staatsangehörigkeit“ bezeichnen in der Regel den rechtlichen Bund zwischen einem Staat und einer Einzelperson. Dieser Bund zwischen Nationalstaat und Mensch umfasst politische, wirtschaftliche, soziale und andere Rechte und Pflichten von Staat und Bürger.

Ein Staatenloser ist gemäß dem Staatenlosenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. September 1954 „eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet. “ Vereinfacht gesagt, ist ein Staatenloser eine Person ohne Staatsbürgerschaft, die von keinem Staat geschützt wird.

Weltweit haben geschätzte 10 Millionen Menschen keine Staatsangehörigkeit. In Europa geht man von rund 600.000 Personen aus.

Die UNHCR Österreich hat bezüglich dieser Thematik von Staatenlosen eine Bestandsaufnahme zu Staatenlosigkeit in Österreich vorgelegt. Wie viele Menschen in Österreich staatenlos sind, lässt sich aber nur schätzen, insgesamt wurden 2016 knapp 12.000 Personen von der Statistik Austria als staatenlos oder mit ungeklärter oder unbekannter Staatsbürgerschaft geführt.

Staatenlose haben oft massive Probleme im Alltag und insbesondere Grenzübertritten. Für staatenlose Personen sind oft die einfachsten Dinge unmöglich, sie dürfen aufgrund fehlender Dokumente häufig nicht arbeiten, kein Bankkonto eröffnen, nicht reisen oder heiraten.

 

Wie kommt es zur Staatenlosigkeit? – Oft unglückliche Verkettung von Umständen

Weltweit können Menschen durch eine Reihe von verschiedenen unglücklichen Verkettungen staatenlos werden. Diese können von politischer, rechtlicher oder staatlicher Dimension sein.

Diese Fälle können von der Gebietsübertragung von Staaten, die zur Staatenlosigkeit führen, über den willkürlichen Entzug einer Staatsbürgerschaft bis hin zu Verfahrensfehlern und Verfahrensproblemen in diesbezüglichen Verfahren oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft bei Heirat oder Scheidung etc. bis hin zur Geburt eines Kindes durch staatenlose Eltern gehen.

In jenen Staaten, die in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit hohe Standards verfolgen, sind es oft besonders unglückliche Konstellationen und auch Fehler bzw. Unkenntnis der oft komplexen Gesetze der betroffenen Personen, die zur Staatenlosigkeit führen können.

So gibt es in Bezug auf die Staatenlosigkeit eben auch in Europa sehr unglückliche Fälle, in denen beispielsweise ein gesetzlicher Vertreter für seine minderjährigen Kinder eine 2. oder 3. Staatsbürgerschaft angenommen hat, die zum Verlust einer bisherigen Staatsbürgerschaft, z.B. der österreichischen Staatsbürgerschaft, führt. Fehler oder zeitlich sehr ungünstige Überschneidungen können bei derartigen Konstellationen und dem Bedürfnis auf Beibehaltung der bisherigen z.B. österreichischen Staatsbürgerschaft dazu führen, dass voreilig weitere Staatsbürgerschaften aufgegeben werden, ohne zu bedenken, dass die österreichische Staatsbürgerschaft möglicherweise bereits ex lege verloren gegangen ist. Das Resultat kann dann die äußerst bedauerliche Staatenlosigkeit sein.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz – Möglichkeiten des Verlusts nach § 26 StbG

Gemäß dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz bestehen gemäß Abschnitt III. verschiedene Möglichkeiten, die österreichische Staatsbürgerschaft zu verlieren. § 26 StbG nennt vier Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft zu verlieren wie folgt:

  • Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29)
  • Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32)
  • Entziehung (§§ 33 bis 36) (zum Beispiel Schädigung des Ansehens der Republik)
  • Verzicht (§§ 37 und 38)

Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung der Tatbestände, die zu einem Verlust führen können und kann es daher auch außerhalb dieses Kataloges weitere Umstände geben, die den Verlust der Staatsbürgerschaft bewirken.

Die in § 26 Staatsbürgerschaftsgesetz aufgezählten Verlusttatbestände sind sodann in den §§ 27-38 Staatsbürgerschaftsgesetz genauer definiert. Als besonders relevant kann hier § 33 angeführt werden, der die Entziehung dann vorsieht, wenn die Person durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn er freiwillig aktiv an Kampfhandlungen im Ausland teilnimmt.

Der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft erfordert eine Verzichtserklärung des Staatsbürgers, die Entziehung der Staatsbürgerschaft wird in einem behördlich eingeleiteten Entziehungsverfahren entschieden.

Der in der Praxis wohl relevanteste Tatbestand für den Verlust ist in § 27 Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt, der in der Folge im Detail behandelt wird.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG — Verlust der Staatsbürgerschaft

§ 27 Staatsbürgerschaftsgesetz und der Verlust der Staatsbürgerschaft

Auch in Österreich kann Staatenlosigkeit bzw. der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft drohen. Dies insbesondere, da das österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz in § 27 Staatsbürgerschaftsgesetz eine besonders strenge Regelung vorsieht.

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen ehelichen Kinder und Wahlkinder und kann daher auch eintreten, wenn Erziehungsberechtigte – möglicherweise ahnungslos – eine fremde Staatsbürgerschaft für sich und ihre auch minderjährigen Kinder annehmen. § 27 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz regelt daher für Minderjährige bzw. Kinder die Angelegenheit wie folgt:

§ 27. (2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. […]

Aufgrund dieser sehr strengen Regelung in § 27 Staatsbürgerschaftsgesetz verliert somit jede Person, die auf Grund ihres Antrages, einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, die österreichische Staatsbürgerschaft. Lediglich in Bezug auf minderjährige Staatsbürger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besteht ein weitreichenderes Mitbestimmungsrecht und muss in diesem Fall die Zustimmung des Minderjährigen vor dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft vorliegen.

Aufgrund dieser rigorosen Bestimmungen ist dringend anzuraten: Die Person, die eine fremde Staatsbürgerschaft annehmen möchte, muss zuerst und vorab – vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit – die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Doppelstaatsbürgerschaft) in Österreich bewilligen lassen.

Unwissenheit des Gesetzes und Irrtum bei der Bewilligung der fremden Staatsbürgerschaft helfen nicht

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz ist in Bezug auf Fehler oder „Irrtümer“ bezüglich Doppelstaatsbürgerschaften bzw. Mehrfachstaatsbürgerschaften rigoros.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll jede auf die Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Handlung von diesen Verlusttatbestand der österreichischen Staatsbürgerschaft erfasst sein.

Die Rechtsfolge des Verlusts tritt unabhängig davon ein, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Es ist somit irrelevant, ob der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte. Auch ein Irrtum bewirkt den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hier unter anderem wie folgt entschieden:

„Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages iSd § 27 Abs. 1 StbG 1985 nicht zu beseitigen […]. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war […].

Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt somit ein, wenn der Staatsbürger aufgrund seiner diesbezüglichen Willenserklärung die fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Der einmalige Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist dauerhaft, sodass auch der spätere Verlust bzw. die Zurücklegung der fremden Staatsbürgerschaft nicht dazu führt, dass die österreichische Staatsbürgerschaft wieder auflebt.

Ist einmal der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetreten, so kann sich die Staatenlosigkeit einer Person ergeben.

Was tun beim (drohenden) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft? – Schritte im Verfahren Verhältnismäßigkeit bzw. Wiedererlangung

Zum Verfahrensablauf beim Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

Nachdem der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wie angeführt ex lege, also automatisch durch das Gesetz im Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsbürgerschaft eintritt, ist grundsätzlich kein Verfahren für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft notwendig. Die Staatsbürgerschaft ist sodann schlichtweg nicht mehr vorhanden.

Der betroffenen Personen kann daher der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oft längere Zeit gar nicht auffallen. Nicht selten ist es daher z.B. erst bei der Beantragung eines neuen österreichischen Passes so, dass die betroffene Person davon erfährt, dass möglicherweise ein Verlusttatbestand vorliegt. In der Folge leitet die Behörde sodann ein entsprechendes Verfahren ein, welches über die Ausstellung des Reisepasses bzw. den Besitz oder den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft entscheidet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in Österreich allerdings festgestellt hat, kann es sich die Behörde bei diesem Verfahren nicht zu leicht machen. Das Verwaltungsgericht ist im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, Rn. 13; 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 34, mwN).

Überdies besteht auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der betroffenen Partei im Verfahren wie folgt: Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu allem VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 27 Abs. 1 StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". In diesem Zusammenhang gilt der in § 45 Abs. 2 AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof stellt für die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG auf einen Zeitpunkt und nicht auf einen Zeitraum ab. Dies entspricht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit, aber auch angesichts der Rechtsfolgen einer Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft dem Gebot der Rechtssicherheit für den Betroffenen. Daher ist der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt festzustellen (vgl. zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

Aufgrund der Komplexität dieser Materie und der höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie der Tücken im Verfahrensverlauf derartiger Verwaltungsverfahren ist es dringend anzuraten, umgehend rechtliche Hilfe von spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen. Insbesondere können Fehler im Verfahren dazu führen, dass auch positive und gegen den Verlust sprechende Argumente nicht mehr wirksam vorgebracht werden können.

„Positive Willenserklärung“ auf Erlangung der fremden Staatsbürgerschaft nötig, Notlagen als Entschuldigungsgrund

Obwohl § 27 Staatsbürgerschaftsgesetz in Bezug auf den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ex lege äußerst rigoros umgeht, führt nicht jeder Erhalt einer fremden Staatsbürgerschaft immer automatisch zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Tatsächlich – wie so oft in rechtlichen Angelegenheiten – liegt hier die Tücke im Detail und ist der jeweilige Sachverhalt exakt zu analysieren, um feststellen zu können, ob tatsächlich ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ex lege eingetreten ist.

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Österreich klargestellt, dass beispielsweise eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (z.B. eine Eheschließung), die die Erlangung einer fremden Staatsbürgerschaft bewirkt, nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt. Auch tritt der Verlust ex lege der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ein, wenn jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne „Erwerbswillen“ infolge eines einseitigen Aktes eines fremden Staates erlangt (also ohne die Erlangung der fremden Staatsbürgerschaft wirklich verhindern zu können).

Es ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes davon auszugehen, dass mit dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft grundsätzlich ein „aktives Tun“ bzw. eine „positive Willenserklärung“ auf Erlangung der fremden Staatsbürgerschaft verbunden sein muss, um den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu veranlassen.

Auch gibt es gewisse außerordentliche Situationen bzw. massive Notlagen, die diese Freiwilligkeit beim Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft infrage stellen können. Diese könne jedenfalls nur dann ins Treffen geführt werden, wenn diese Notlage bzw. der Notstand nicht durch eine Handlung des Betreffenden ausgelöst worden ist.

Die Verhältnismäßigkeit beim drohenden Verlust der Staatsbürgerschaft in Österreich und Unionsrecht der EU

Jüngste Entscheidungen der Höchstgerichte in Österreich und der EU haben die Praktik des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft ex lege deutlich entschärft.

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2019, E 1302/2019 hält der Verwaltungsgerichtshof eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Tjebbes u.a. für unionsrechtlich geboten. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert dabei eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls durchgeführte Gesamtbetrachtung.

Es ist daher von den Behörden in Österreich die unionsrechtliche gebotenen Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob fallbezogene Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft als unverhältnismäßig anzusehen ist (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/01/0022).

Weiters muss in der Regel eine Abwägung der privaten Interessen der Antragstellerin gegenüber den öffentlichen Interessen erfolgen (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/01/0022). Im Sinne des Art. 8 EMRK ist auch das Kindeswohl bzw. die Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK gegenüber den öffentlichen Interessen abzuwägen.

Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher auch an die Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie zu denken (EuGH vom 12.03.2019, Tjebbes u.a., C-221/17).

Ein Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit kann eben zu einer Spaltung der Staatsangehörigkeiten führen, und wäre dies aus unionsrechtlicher Sicht gerade nicht mit dem in Art. 24 der Charta anerkannten Kindeswohl vereinbar und kann daher im Sinne der Familienzusammengehörigkeit als nicht tragbar für die Familie anzusehen sein (EuGH vom 12.03.2019, Tjebbes u.a., C-221/17).

Sonstiger Rechtsschutz für Betroffene beim Verlust der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlose – Staatenlosigkeit und Verlust der Staatsbürgerschaft

Das Problem der Staatenlosigkeit wird nach wie vor nur rudimentär erkannt und behandelt. Medial präsent ist vor allem das zahlenmäßig wesentlich dominierende Thema der Flüchtlinge und des Asyls.

Tatsächlich können beide Problematiken aufeinandertreffen. So kann ein Staatenloser durchaus als Flüchtling gelten und den diesbezüglichen Schutz genießen. Die meisten Staatenlosen unterliegen jedoch nicht der Furcht vor Verfolgung, sondern resultiert das Problem der Staatenlosigkeit oft aus unterschiedlichen Verkettungen von Umständen.

In verschiedenen internationalen und regionalen Abkommen sind wichtige Passagen in Bezug auf die Staatenlosigkeit und dennoch zustehende Recht enthalten:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 unterstreicht: „Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.“ Diese darf ihm nicht willkürlich entzogen werden.
  • Entwurf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bzw. Protokoll zur Staatenlosigkeit von 1954: Dieses verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, Staatenlosen Personaldokumente auszustellen und ihnen unter Umständen einen legalen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
  • Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 bezüglich Vermeidung von Staatenlosigkeit von neugeborenen Kindern.
  • Regionale Abkommen wie die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969, die Afrikanische Charta für die Rechte und das Wohl der Kinder von 1990 und das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit von 1997 betonen das Recht eines jeden Menschen auf eine eigene Staatsbürgerschaft.

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Rechtsartikel - Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Staatenlosigkeit